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Sorgerechts verfügung

  • Autorenbild: Dirk Liepolt
    Dirk Liepolt
  • 12. Juni
  • 4 Min. Lesezeit

Warum sie für Euch als Eltern unverzichtbar ist



Sorgerechtsverfügung: Vorsorge für den Ernstfall


Die meisten Eltern möchten sich ungern mit der Frage auseinandersetzen, was mit ihren Kindern passiert, wenn sie plötzlich ausfallen – sei es durch Krankheit, Unfall oder Tod. Doch genau diese Überlegung kann im Ernstfall entscheidend sein. Mit einer Sorgerechtsverfügung legst Du fest, wer sich im Fall der Fälle um Dein minderjähriges Kind kümmern soll. Diese Verfügung gibt nicht nur Dir selbst Sicherheit, sondern schützt vor allem Dein Kind.


Was ist eine Sorgerechtsverfügung?


Eine Sorgerechtsverfügung ist eine schriftliche Erklärung, mit der Du als Elternteil bestimmst, wer nach Deinem Tod oder Deiner dauerhaften Handlungsunfähigkeit das Sorgerecht für Dein Kind übernehmen soll. Sie richtet sich in erster Linie an das Familiengericht, das im Ernstfall über die Vormundschaft entscheidet. Die Verfügung dient dem Gericht als zentrale Orientierungshilfe und wird in der Regel berücksichtigt – es sei denn, es bestehen schwerwiegende Bedenken gegenüber der benannten Person.


Warum ist eine Sorgerechtsverfügung so wichtig?


Kommt es zu einem plötzlichen Ausfall beider Elternteile und existiert keine Verfügung, muss das Familiengericht von Grund auf entscheiden, wer die Vormundschaft übernehmen soll. Dabei können auch Personen zum Zug kommen, die Du selbst nicht gewählt hättest oder sogar ausdrücklich ablehnst. Mit einer Sorgerechtsverfügung sicherst Du Deinem Kind ein vertrautes Umfeld und stellst sicher, dass seine Betreuung in vertrauensvolle Hände gelangt.

Zudem kann es unter Verwandten zu Konflikten oder Unsicherheiten kommen, wenn keine klare Regelung existiert. Eine Verfügung beugt solchen Situationen vor und erleichtert den Behörden die Entscheidungsfindung.


Besonders wichtig für Alleinerziehende


Für alleinerziehende Eltern ist die Sorgerechtsverfügung von noch größerer Bedeutung. Wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht innehat und dieser plötzlich ausfällt, liegt die Verantwortung zur Bestimmung eines Vormunds vollständig beim Gericht – es sei denn, es liegt eine Verfügung vor. Ohne klare Regelung besteht die Gefahr, dass das Kind zu einer Person kommt, die nicht im Sinne des verstorbenen Elternteils handelt.

Alleinerziehende sollten daher besonders frühzeitig Vorsorge treffen und in ihrer Verfügung genau festhalten, wer sich im Ernstfall um das Kind kümmern soll – und wer nicht.


Achtung: Paten sind keine gesetzlichen Vormünder


Viele Eltern gehen fälschlicherweise davon aus, dass die Patentante oder der Patenonkel im Todesfall automatisch die Fürsorge für das Kind übernimmt. Das ist ein weitverbreiteter Irrtum. Ein Pate übernimmt rein symbolische und ideelle Aufgaben und hat keinerlei gesetzliche Vertretungsmacht oder automatisches Sorgerecht.

Möchtest Du also, dass Dein Kind im Ernstfall von der Patin oder dem Paten betreut wird, musst Du dies ausdrücklich in einer Sorgerechtsverfügung festhalten. Ansonsten wird das Familiengericht eine andere Entscheidung treffen – unabhängig davon, ob der Pate das Kind kennt oder liebt.


Wer kann eine Sorgerechtsverfügung aufsetzen?


Jeder Elternteil, der sorgeberechtigt ist, kann eine solche Verfügung eigenständig verfassen. Leben beide Elternteile und teilen sich das Sorgerecht, kann auch eine gemeinsame Verfügung verfasst werden. In jedem Fall sollte das Dokument handschriftlich verfasst und unterschrieben sein – alternativ ist auch eine notarielle Beurkundung möglich.


Was muss in einer Sorgerechtsverfügung stehen?


Damit Deine Verfügung im Ernstfall wirksam ist, sollten folgende Angaben enthalten sein:

  • Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum und Wohnort des Kindes bzw. der Kinder

  • Name, Geburtsdatum und Adresse der gewünschten Person, die die Vormundschaft übernehmen soll

  • Optionale Begründung für Deine Entscheidung (nicht zwingend, aber hilfreich)

  • Angaben zu Personen, die ausdrücklich nicht als Vormund infrage kommen

  • Ort, Datum und Deine eigenhändige Unterschrift


Beispiel:

"Für den Fall meines Todes oder meiner dauerhaften Geschäftsunfähigkeit bestimme ich, dass meine Schwester Anna Mustermann, geboren am 01.01.1980, wohnhaft in der Beispielstraße 1 in Musterstadt, die Vormundschaft für meine Kinder Max und Lena Mustermann übernehmen soll. Ich halte sie für geeignet, da sie eine enge Bindung zu meinen Kindern hat und in stabilen familiären Verhältnissen lebt."

Kann ich auch Personen ausdrücklich ausschließen?


Ja, das ist ausdrücklich möglich und kann sinnvoll sein, wenn Du befürchtest, dass das Gericht ohne Deine Verfügung eine ungeeignete Person zum Vormund bestimmen würde – etwa aufgrund von Verwandtschaftsverhältnissen. Du kannst diese Person namentlich nennen und kurz begründen, warum Du sie ausschließt.


Beispiel:

"Ich möchte ausdrücklich verhindern, dass mein Bruder Karl Mustermann, geboren am 01.01.1970, das Sorgerecht für meine Kinder erhält, da zwischen uns kein persönlicher Kontakt besteht und keine emotionale Bindung zu meinen Kindern vorhanden ist."

Wie verbindlich ist die Verfügung für das Gericht?


Das Familiengericht ist nicht strikt an Deine Entscheidung gebunden, wird sie aber in der Regel respektieren. Nur wenn es objektive Zweifel an der Eignung der vorgeschlagenen Person gibt – etwa wegen psychischer Erkrankung, Suchtproblemen oder einer Gefährdung des Kindeswohls – kann das Gericht eine andere Entscheidung treffen. Je klarer und plausibler Deine Verfügung formuliert ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie umgesetzt wird.


Wo sollte ich die Verfügung aufbewahren?


Eine Sorgerechtsverfügung entfaltet nur dann Wirkung, wenn sie im Ernstfall gefunden wird. Deshalb solltest Du:

  • die Verfügung zuhause an einem gut zugänglichen Ort aufbewahren,

  • nahestehende Personen (z. B. Partner, Großeltern, Paten) über den Aufbewahrungsort informieren,

  • optional: das Original beim Notar oder im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen.


Wenn Du weitere Vorsorgedokumente besitzt – etwa eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht – empfiehlt sich die gemeinsame Ablage in einem Notfallordner.

 
 

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